aireg e.V. begrüßt die Veröffentlichung des Entwurfes eines delegierten Rechtsaktes zur Festlegung eines Treibhausgas- (THG-) Emissionsgrenzwertes für Recycled Carbon Fuels (RCF) und einer Methodik zur Bestimmung der THG-Minderungen durch Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBO) und RCF. Der aktuelle Entwurf schreibt für RCF eine THG Minderung von mindestens 70 % gegenüber dem fossilen Referenzwert (94 gCO2eq/MJ) vor, also auf maximal 28,2 gCO2eq/MJ. Es werden starre („rigid“) und flexible („elastic“) Eingangsströme unterschieden. Starre Eingangsströme sind derart definiert, dass ihre Bereitstellung nicht bedarfsorientiert angepasst werden kann. Dies sind beispielsweise Kohlenstoffquellen für RCF. Flexible Eingangsströme können bedarfsorientiert angepasst werden, hierunter fallen unter anderem Raffinerieprodukte.
Die THG-Emissionen flexibler Eingangsströme müssen basierend auf Daten der tatsächlichen Produktion (in der Anlage eingeschlossene Prozesse) oder basierend auf Referenzwerten (nicht-eingeschlossene Prozesse) berechnet werden. Die Emissionen starrer Eingangsströme sollen die Emissionen durch ihre Abführung aus vorherigen oder anderen Verwendungen beinhalten. Hierbei müssen teilweise aufwändige Vergleiche aus der geplanten und vorherigen/anderen Verwendung durchgeführt werden. Hier sollte – zumindest übergangsweise – eine vereinfachte Methodik zugelassen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann abgeschiedenes CO2 von den THG-Emissionen der hiermit produzierten RCF oder RFNBO abgezogen werden. Dies gilt für Industrieemissionen, die unter das ETS fallen und wenn der volle CO2 Preis im Rahmen des ETS (oder einem alternativen Preissystem) bezahlt wurde. Außerdem gilt es für CO2 aus direkter Luftabscheidung (DAC) und für CO2, das bei der Herstellung oder Verbrennung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Brennstoffen aus Biomasse abgeschieden wird.
Der derzeitige delegierte Rechtsakt sieht keine Differenzierung zwischen stationären fossilen CO2-Quellen vor. Einige industrielle CO2-Quellen werden jedoch in absehbarer Zeit für die Erzeugung von Kraftstoffen relevant bleiben. Bei diesen unvermeidbaren CO2-Emissionen (z.B. fossile CO2-Emissionen aus dem Zementsektor) handelt es sich um Kohlendioxid-Emissionen, die bei der Herstellung von Gütern oder Rohstoffen entstehen und nicht aus dem Energieverbrauch eines industriellen Prozesses oder der Verbrennung fossiler Brennstoffe stammen. Daher schlagen wir vor, einen Verweis auf die Unterscheidung zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Industrieemissionen sowie eine Stärkung eines Ausstiegsplans für vermeidbare Industrieemissionen und mehr Flexibilität für unvermeidbare Emissionen zu ergänzen.
Bisher sind nur biogene Flugkraftstoffe vom EU-Emissionshandel im Luftverkehr ausgenommen. Wenn nun RCF oder RFNBO für den Luftverkehr eingesetzt werden, müsste voraussichtlich sowohl für das abgeschiedene CO2 als auch für die Verbrennung des Kraftstoffes ein Emissionszertifikat erworben werden. Dies würde die Nutzung unvermeidbarer Emissionen erschweren und eine zusätzliche Barriere für den Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe darstellen. Deshalb empfehlen wir, sicherzustellen, dass auch der Einsatz von RCF und RFNBO im EU-Emissionshandel für den Luftverkehr angerechnet werden kann.
Klärschlamm, Gülle und tierische Exkremente aller Art sind Abfallstoffe, deren Beseitigung und Unschädlichmachung mit hohem Aufwand verbunden ist. Die Umwandlung dieser Stoffe in energetische Vorprodukte bietet einen doppelten Nutzen: Ihre Entsorgung wird erleichtert und die gasförmige Aufbereitung mit gleichzeitiger Einkopplung in einen Syntheseprozess bietet eine ökologisch sinnvolle und ökonomisch wünschenswerte Verwertungskette. Allerdings ist nach dem aktuellen Vorschlag nur die Nutzung von CO2 aus „biofuels“ zugelassen. Insbesondere um technologische Entwicklungen bei Syntheseverfahren zu ermöglichen, sollten weitere energetische Vorprodukte berücksichtigt werden. Beispielsweise könnte die Einkopplung von Biomethan den großskaligen Aufbau von Syntheseanlagen ermöglichen. Dies würde die Entwicklung anderer Technologien, wie beispielsweise „Direct Air Carbon Capture“ ermöglichen, ohne dass aktuelle Minderungsziele durch zu geringe SAF Produktionsvolumina gefährdet wären. Deshalb setzt sich aireg für die Einbindung derartiger „hybrider“ Produktionsverfahren in den aktuellen Entwurf des delegierten Rechtsaktes ein.
aireg e.V. begrüßt die Veröffentlichung des Entwurfes eines delegierten Rechtsaktes zur Festlegung eines Treibhausgas- (THG-) Emissionsgrenzwertes für Recycled Carbon Fuels (RCF)
1. Juni 2022
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